Weiter hat der Beschuldigte diese Worte bewusst ausgesprochen. Ihm war deren Bedeutung bekannt und bewusst, dass er sein Gegenüber damit ängstigen würde. Dies hat er – falls es nicht sein direktes Ziel war – zumindest in Kauf genommen. Die Frage, ob der Beschuldigte seine Drohung effektiv in die Tat umsetzen wollte, ist für die Beurteilung des Tatbestands nicht relevant. Es sind keine rechtfertigenden Elemente zu berücksichtigen. 14.3.3 Subsumtion Beschimpfung Für die Beschimpfung wird die zutreffende Subsumtion der Vorinstanz zitiert (pag. 1128, S. 32 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung):