14.3.2 Subsumtion Drohung Der erforderliche Strafantrag wurde fristgerecht gestellt (pag. 115). Der Beschuldigte stellte dem Strafkläger 3 durch die Drohung «I schlitze di uf» ernstliche Nachteile in Aussicht. Wie beweiswürdigend festgehalten, wurde der Strafkläger 3 dadurch in Angst versetzt, was insbesondere auf die direkte, persönliche Ansprache und den Tonfall zurückzuführen war, mit dem sich diese Drohung von anderen bisher erlebten «Provokationen und Sticheleien» des Beschuldigten unterschied. Weiter hat der Beschuldigte diese Worte bewusst ausgesprochen.