30 14.3 Rechtliche Würdigung 14.3.1 Theoretische Grundlagen Eine Beschimpfung nach Art. 177 Abs. 1 StGB begeht, wer jemanden in anderer Weise [als durch Art. 173 und Art. 174 StGB] durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift. Für die rechtlichen Grundlagen zum Tatbestand der Drohung sowie weitere Ausführungen zum Tatbestand der Beschimpfung wird auf das bisher Gesagte sowie auf die Vorinstanz verwiesen (siehe Ziff. 11.3.1 oben und pag. 1127 f., S. 31 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 14.3.2 Subsumtion