Eine Anzeige war somit eine der Möglichkeiten, die der Strafkläger 3 hatte, um dem Beschuldigten eine Grenze zu setzen. Die Kammer erachtet es demnach als erstellt, dass der Strafkläger 3 durch die Drohung des Beschuldigten in Angst versetzt wurde, diese ernst nahm und Anzeige erstattete, weil sich diese Drohung vom bisher Erlebten unterschied und der Beschuldigte damit eine Grenze überschritten hatte. Es wird ausgeschlossen, dass der Strafkläger 3 seine Gefühle dramatisierte und lediglich Anzeige erhob, um eine Grundlage für eine strafrechtliche Massnahme zu schaffen (siehe Ziff. 10 oben). 14.2.4 Erstellter Sachverhalt