Der Strafkläger 3 bestätigte dies grundsätzlich und führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte sei ja schon in einem Spezialzimmer mit doppelter Glastür gewesen. Die Türe sei dann einfach 24 Stunden zu gewesen und am nächsten Tag habe es eine Visite gegeben durch den Oberarzt. Danach habe er sich auf der Station wieder frei bewegen können (pag. 998 Z. 3 ff.). Dies spricht jedoch nicht gegen die glaubhaft geäusserten Angstgefühle des Strafklägers 3, der die Drohung des Beschuldigten durchaus ernst nahm.