_ habe er es nicht gut gehabt, diese seien frech zu ihm gewesen und hätten ihn manchmal nicht zurückgegrüsst (pag. 1009 Z. 3 ff.). Diese Aussagen ändern somit nichts am Beweisergebnis der Kammer. Die Verteidigung bringt schliesslich vor, es sei nach dem Vorfall nichts Grundsätzliches an der Betreuung des Beschuldigten geändert worden, was zeige, dass die Drohung nicht ernst genommen worden sei. Der Strafkläger 3 bestätigte dies grundsätzlich und führte an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, der Beschuldigte sei ja schon in einem Spezialzimmer mit doppelter Glastür gewesen.