Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nichts Konkretes zum Vorfall am 4. Februar 2020 entnehmen. Er wurde erst am 15. Juli 2020, somit gut fünfeinhalb Monate nach dem Vorfall, befragt und konnte sich nicht mehr daran erinnern. Mit F.________ verstehe er sich eigentlich sehr gut (pag. 125 Z. 38). Auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab er an, nichts davon zu wissen. Es sei ihm ein Rätsel, wie sie darauf kämen mit solchen Worten, das habe er niemals gesagt. Mit den F.________ und U.________ habe er es nicht gut gehabt, diese seien frech zu ihm gewesen und hätten ihn manchmal nicht zurückgegrüsst (pag.