Es ist nachvollziehbar, dass der Strafkläger 3 anderthalb Jahre nach dem Vorfall nicht mehr dieselbe Angst verspürte, wie unmittelbar nach der Drohung, zumal der Beschuldigte die Drohung in der Zwischenzeit nicht umgesetzt hatte. Die Aussage an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung zeigt vielmehr erneut auf, dass der Strafkläger 3 das Vorgefallene und seine Gefühle dazu nicht dramatisierte und den Beschuldigten nicht unnötig belastete. Aus den Aussagen des Beschuldigten lässt sich nichts Konkretes zum Vorfall am 4. Februar 2020 entnehmen.