Bereits diese Zimmerkontrolle kombiniert mit der Anwesenheit des Strafklägers 3 veranlassten den Beschuldigten zu einem massiven verbalen Angriff. Bekannt ist weiter, dass das L.________(Klinik) im Dezember 2019, mithin 1-2 Monate vorher, ein Messer des Beschuldigten in Verwahrung nehmen musste, was der Drohung «i wirde di ufschlitze» zusätzliches Gewicht verleiht. Gestützt auf diese Aussagen erachtet es die Kammer als erstellt, dass der Strafkläger 3 durch die Drohung des Beschuldigten in Angst geriet. Die Tatsache, dass der Strafkläger 3 an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung angab, dass er den