997 Z. 40 f.). Diese Aussagen und Erklärungen des Strafklägers 3 wirken selbsterlebt und sind nachvollziehbar, insbesondere wenn die Umstände, in denen die Äusserungen des Beschuldigten erfolgten, berücksichtigt werden: Auch hier erfolgten diese nicht im Rahmen einer Zwangsbehandlung, sondern bei einer routinemässigen Zimmerkontrolle. Bereits diese Zimmerkontrolle kombiniert mit der Anwesenheit des Strafklägers 3 veranlassten den Beschuldigten zu einem massiven verbalen Angriff.