997 Z. 2 ff.). Auf Frage, warum er nur bei diesem Vorfall Anzeige gemacht habe, gab der Strafkläger 3 an: Es sei da eine Grenze überschritten gewesen. Es seien nicht mehr die Provokationen oder Sticheleien gewesen. Es sei für ihn eine ganz persönliche Bedrohung gewesen, das habe tief gesessen. Zuvor und danach habe es nie mehr eine solche Situation gegeben (pag. 997 Z. 9 ff.). Es habe auch bei anderen solchen Zimmerkontrollen schon laute, gereizte Situationen und verbale Attacken gegeben. Aber nie in diesem Ausmass wie bei den Drohungen gegen ihn (pag. 997 Z. 40 f.).