Sodann schilderte der Strafkläger 3 in beiden Einvernahmen detailliert, stimmig und auf einer persönlichen Ebene, welche Gefühle die Aussagen des Beschuldigten bei ihm auslösten. Er habe sich durch die Worte des Beschuldigten in Angst und Schrecken versetzt gefühlt, da der Beschuldigte dies in einem Ton zu ihm gesagt habe, wie er es von ihm noch nie gehört habe. Das Ganze sei zudem nur gegen seine Person gerichtet gewesen und nicht gegen seine Kollegin, die sich ebenfalls im Zimmer befunden habe (pag. 123 Z. 36 ff.). Die Drohungen seien ihm sehr eingefahren. Er kenne sonst Provokationen und Sticheleien im Umgang mit dem Beschuldigten.