996 Z. 35). Die Erzählungen des Strafklägers 3 sind in sich stimmig, insbesondere auch im für ihn offenbar wichtigen Detail, dass der Beschuldigte ihn mit der Drohung persönlich resp. mit Vornamen ansprach. Seine Beschreibung der geäusserten Drohung und Beschimpfungen erscheint glaubhaft, wobei aufgrund der zeitlichen Nähe zum Vorfall auf den Wortlaut der ersten Einvernahme abgestellt wird, der auch im Antrag festgehalten wurde. Sodann schilderte der Strafkläger 3 in beiden Einvernahmen detailliert, stimmig und auf einer persönlichen Ebene, welche Gefühle die Aussagen des Beschuldigten bei ihm auslösten.