28 worden sei. Dies spricht für die Bemühungen des Strafklägers 3, nur Erlebtes und Erinnertes zu schildern – wäre es ihm doch ein Leichtes gewesen, an dieser Stelle zumindest zu bestätigen, es seien Beschimpfungen ausgesprochen worden. Bezeichnend für das Erleben des Strafklägers 3 ist sodann, dass er sich nicht mehr an die Beschimpfungen, jedoch noch an die als belastender empfundene Bedrohung erinnern konnte (pag. 996 Z. 35).