Der Strafkläger 3 hat das Erlebte in den beiden Einvernahmen grundsätzlich übereinstimmend geschildert. Der Umstand, dass er an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung die Drohung nicht im selben, spezifischen Wortlaut wiedergab und sich an die Beschimpfungen nicht mehr genau erinnern konnte, ist mit dem Zeitablauf von rund anderthalb Jahren mehr als erklärbar. Der Strafkläger 3 legte zudem offen, nicht mehr genau sagen zu können, ob er bei diesem Vorfall auch beschimpft