Dann habe ihn der Beschuldigte mit dem Vornamen angesprochen und mit dem Leben bedroht. Er habe mehrfach wiederholt, seinen Vornamen gesagt und gesagt «i wirde di umbringe» (pag. 995 Z. 31 ff.). Ob er bei diesem Vorfall auch beschimpft worden sei, könne er nicht mehr genau sagen. Er erinnere sich einfach noch an die Bedrohung (pag. 996 Z. 35). Der Strafkläger 3 hat das Erlebte in den beiden Einvernahmen grundsätzlich übereinstimmend geschildert.