995 Z. 24 ff.). Es sei schon sehr laut gewesen, als er ins Zimmer gekommen sei und sei noch lauter geworden, als er das Zimmer betreten habe. Der Beschuldigte sei ausser sich gewesen, habe herumgeschrien. Er sei überhaupt nicht einverstanden gewesen, obwohl es eine routinemässige Zimmerkontrolle gewesen sei, was es halt immer wieder gebe. Irgendwann sei es eskaliert. Er [der Strafkläger 3] sei dort gestanden und habe versucht, den Beschuldigten nicht anzuschauen und es hinter sich zu bringen. Dann habe ihn der Beschuldigte mit dem Vornamen angesprochen und mit dem Leben bedroht.