Kaum sei er anwesend gewesen, habe der Beschuldigte direkt massive Drohungen und Beschimpfungen gegen ihn ausgesprochen. Er sei dann im Türrahmen stehen geblieben, während seine Kollegin die Durchsuchung habe machen können (pag. 122 f. Z. 20 ff.). Auf Frage gab der Strafkläger 3 die im Antrag festgehaltenen Aussagen zu Protokoll (pag. 123 Z. 30 f.). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung bestätigte er seine bisherigen Aussagen und schilderte den Vorfall ähnlich, wobei er ergänzte, dass er zur Zimmerkontrolle gerufen worden sei, weil der Verdacht bestanden habe, dass der Beschuldigte Substanzen auf seinem Zimmer habe.