Der Beschuldigte sagte zu F.________: «Du bisch ä schiess Schwuchtle», «Schiss Nazi», «I wirde di ufschlitze.» Der Privatkläger fühlte sich auch aufgrund des Tonfalls des Beschuldigten und weil er diese Aussagen explizit gegen ihn richtete und nicht auch gegen die sich ebenfalls im Raum befindende Kollegin von der Pflege, in Angst versetzt. Damit habe er die Tatbestände der Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB) und der Drohung (Art. 180 Abs. 1 StGB) erfüllt.