Dennoch schlug er in seiner Wut mit einer gewissen Heftigkeit in die Scheibe. Damit nahm er in Kauf, die Scheibe zu zerstören und handelte eventualvorsätzlich. Es sind keine Rechtfertigungsgründe zu beachten. 13.3.3 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 15. Dezember 2019 im Bahnhof M.________ zum Nachteil der Strafklägerin 1 den Tatbestand der Sachbeschädigung gemäss Art. 144 Abs. 1 StGB erfüllt. Der Deliktsbetrag beläuft sich auf CHF 400.00.