1123, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 13.3.2 Subsumtion Es liegt ein gültiger Strafantrag der Strafklägerin 1 vor (pag. 109 und pag. 812). Das Fenster der Bahnhofskirche war nicht Eigentum des Beschuldigten. Dies war ihm bewusst. Die Fensterscheibe wurde durch seinen Schlag zerstört. Der objektive Tatbestand der Sachbeschädigung ist damit erfüllt. Der Beschuldigte wusste, dass die Scheibe bei einem heftigen Schlag mit grosser Wahrscheinlichkeit zerbersten würde. Dennoch schlug er in seiner Wut mit einer gewissen Heftigkeit in die Scheibe.