26 nahm dabei in Kauf, dass die Scheibe durch den Schlag kaputt ging. Der verursachte Sachschaden belief sich auf CHF 400.00 (pag. 109). 13.3 Rechtliche Würdigung 13.3.1 Theoretische Grundlagen Eine Sachbeschädigung nach Art. 144 Abs. 1 StGB begeht, wer eine Sache, an der ein fremdes Eigentums‑, Gebrauchs- oder Nutzniessungsrecht besteht, beschädigt, zerstört oder unbrauchbar macht. Für die darüber hinausgehenden rechtlichen Ausführungen wird auf die Vorinstanz verwiesen (pag. 1123, S. 27 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).