Auch aus den Fotos geht hervor, dass mit einer gewissen Wucht auf die Scheibe eingewirkt wurde (pag. 102). In dieser Situation konnte der Beschuldigte nicht ernsthaft darauf vertrauen, dass die Scheibe nicht kaputt ging. Dies war ihm in diesem Moment einfach gleichgültig. Seine Aussage auf Frage des Verteidigers, wonach er nicht damit gerechnet habe, dass die Scheibe kaputt gehen würde, ist eine reine Schutzbehauptung. 13.2.4 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte hat am 15. Dezember 2019, um ca. 04:40 Uhr, im Bahnhof M.__