Aus der Fotodokumentation geht hervor, dass die Glasscheibe gut als solche erkennbar ist (pag. 101 ff.). Diese Aussage ist als reine Schutzbehauptung zu werten. Zum anderen mag es zwar sein, dass das direkte Ziel des Beschuldigten nicht die Zerstörung der Scheibe war. Er beschrieb jedoch zweimal in freier Erzählung übereinstimmend, emotional und detailreich, wie er aus Frust gegen die Scheibe geschlagen habe. Es entspricht der grundsätzlichen Lebenserfahrung, dass Glasscheiben kaputt gehen können, wenn dagegen geschlagen wird. Dieses Wissen kann auch beim Beschuldigten vorausgesetzt werden.