Der dadurch verursachte Sachschaden zum Nachteil der D.________ (nachfolgend: Strafklägerin 1) belief sich auf CHF 400.00 (pag. 109). Der Beschuldigte hat sowohl bei der Staatsanwaltschaft als auch an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung übereinstimmend geschildert, dass er zuvor erfolglos Personen um Geld gefragt habe, um mit seiner Freundin in einem Hotel übernachten zu können. Da ihm niemand geholfen habe, sei er irgendwann ausgerastet und habe aus Wut resp. Frust gegen die Scheibe geschlagen. Diese sei grad kaputt gegangen. Das habe er aber nicht gewollt (pag. 110 Z. 189 ff. und pag. 1008 Z. 16 ff.).