Somit sind sämtliche objektiven und subjektiven Tatbestandselemente erfüllt. Rechtsfertigungsgründe sind keine ersichtlich. 12.3.3 Fazit Der Beschuldigte hat mit seinem Verhalten am 2. Dezember 2019 in K.________ zum Nachteil Q.________ den Straftatbestand der Drohung erfüllt.