Es wird deshalb die zutreffende Würdigung der Vorinstanz zitiert (pag. 1121, S. 25 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): In Bezug auf den hier relevanten Vorfall liegt ein rechtzeitiger (und gültiger) Strafantrag von Q.________ vor (pag. 78). Auch hier stellte der Beschuldigte dem Geschädigte (Q.________) ernstliche Nachteile, nämlich den Tod, in Aussicht. Letzter wurde durch die entsprechenden Äusserungen des Beschuldigten in Angst versetzt. Das Gericht geht auch hier von direkten Vorsatz aus. Alles andere wäre weltfremd.