Für die Betroffenen ist nicht erkennbar, ob dieser die Drohungen lediglich zum Spass ausstösst. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn diese Angst auslösen und nicht ohne weiteres als harmloses Gerede abgetan werden können. 12.2.4 Erstellter Sachverhalt Der Beschuldigte betrat am 2. Dezember 2019 im L.________(Klinik) das Büro und traf dort auf den Pflegenden Q.________. Er fragte diesen, was er hier mache, worauf ihm der Pflegende zur Antwort gab, dass er hier arbeite.