1463 Z. 13 f.). Anders als von der Verteidigung vorgebracht, führt diese Erklärung nicht dazu, dass die Aussagen des Beschuldigten bei den Betroffenen nicht Angst auslösen können. In Kombination mit der Situation, in denen der Beschuldigte die Drohung aussprach – nämlich nicht in einer spielerischen, gelösten Atmosphäre – offenbaren sie vielmehr die bereits mehrfach erwähnte Unberechenbarkeit des Beschuldigten: Für die Betroffenen ist nicht erkennbar, ob dieser die Drohungen lediglich zum Spass ausstösst.