1463 Z. 21 ff.). Die Tatsache, dass der Beschuldigte die Drohung nicht in Tat umgesetzt hat, ist für die Beurteilung des Sachverhalts nicht relevant. Wesentlich ist, ob der Beschuldigte eine entsprechende Äusserung machte, ob sie von Q.________ ernst genommen wurde und ob dieser dadurch in Angst geriet. Diese Fragen sind zu bejahen. Hervorzuheben ist schliesslich die Aussage des Beschuldigten, wonach er mit Q.________ jeweils etwas Spass gemacht habe, ihn «höch» genommen habe (pag. 1463 Z. 13 f.).