Der Beschuldigte gab danach weiter an, er sei das Opfer einer Intrige und habe nie jemanden mit dem Tod bedroht (pag. 93 Z.124). An der erstinstanzlichen Hauptverhandlung schüttelte der Beschuldigte zum Vorwurf den Kopf und gab an, es könne nicht sein, dass er so eine Drohung gemacht habe, da «es ansonsten ja längst passiert wäre» (pag. 1007 Z. 41). Ähnlich argumentierte der Beschuldigte an der Berufungsverhandlung: Wenn er Q.________ «gestresst» hätte und ihn hätte umbringen wollen, wäre dieser schon lange «weg» (pag. 1463 Z. 21 ff.).