Zur bedrohlichen Situation beigetragen hat schliesslich auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte offenbar in der Zeit vor dem Vorfall Zugang zu einem Messer hatte verschaffen können – selbst wenn sich dieses im Zeitpunkt der Drohung bereits in Verwahrung befand. Auf die Aussagen des Beschuldigten kann demgegenüber nicht abgestellt werden, auch wenn ihnen immerhin entnommen werden kann, dass der Beschuldigte Q.________ nicht mochte. Dies wird übereinstimmend von beiden geschildert (pag. 88 Z. 47 und pag. 1463 Z. 11). In der ersten Einvernahme sagte er, die Vorwürfe würden nicht stimmen.