23 gekommen war, bei denen der Beschuldigte Q.________ auch tätlich angegangen war – dies wird gestützt auf die glaubhaften Aussagen von Q.________ als erstellt erachtet. Zur bedrohlichen Situation beigetragen hat schliesslich auch die Tatsache, dass sich der Beschuldigte offenbar in der Zeit vor dem Vorfall Zugang zu einem Messer hatte verschaffen können – selbst wenn sich dieses im Zeitpunkt der Drohung bereits in Verwahrung befand.