Vielmehr suchte der Beschuldigte Q.________ in dessen Büro auf, ohne dass dieser vorher Kontakt aufgenommen hätte. Er äusserte die Drohung in ruhigem Ton gegenüber einer bestimmten Person und nicht unkontrolliert während eines Wutanfalls. Hinzu kommt, dass der Beschuldigte dabei erstmals erwähnte, er habe Freunde von ausserhalb, die Q.________ umbringen würden. Er zeigte damit eine Bedrohung auf, die auch mit erhöhten Sicherheitsmassnahmen innerhalb des L.________(Klinik) nicht gebannt werden könnte. Es ist glaubhaft und nachvollziehbar, dass Q.________ angesichts dieser Umstände in Angst geriet und der Punkt erreicht war, an dem er die Drohungen ernst zu nehmen begann.