_ in beiden Einvernahmen, die Drohungen hätten bei ihm Angst ausgelöst wegen der Unberechenbarkeit des Beschuldigten. Weiter beschrieb er bei der Staatsanwaltschaft eindrücklich, dass sich die Drohungen des Beschuldigten in qualitativer Hinsicht von den Drohungen anderer Patienten unterscheiden würden, die meistens im Zusammenhang mit einem Gewaltereignis, einer Zwangsmassnahme oder einer bewegungseinschränkenden Massnahme erfolgten. Anders als von der Verteidigung dargestellt, erfolgte die Drohung des Beschuldigten gegenüber Q.________ vorliegend gerade nicht im Zusammenhang mit einer Zwangsmassnahme. Vielmehr suchte der Beschuldigte Q.______