Auch dies ist ein etwas überraschendes Detail, das die Aussagen von Q.________ glaubhaft erscheinen lässt. Die Beschreibungen der Drohungen des Beschuldigten sind denn auch ausschlaggebend dafür, dass es die Kammer trotz dem Widerspruch zum Zeitpunkt der ersten Todesdrohung als glaubhaft erachtet, dass Q.________ aufgrund der Drohung in Angst geriet und sich dadurch zur Anzeige des Vorfalls veranlasst sah. Wie bereits der Strafkläger 2 begründete auch Q.________ in beiden Einvernahmen, die Drohungen hätten bei ihm Angst ausgelöst wegen der Unberechenbarkeit des Beschuldigten.