an beiden Einvernahmen übereinstimmend, dass die Drohung des Beschuldigten am 2. Dezember 2019 keine Vorgeschichte hatte, aus dem nichts kam. Auffällig ist dabei, dass der Beschuldigte Q.________ in dessen Büro aufsuchte. Der Kontakt wurde demnach vom Beschuldigten initiiert, nicht umgekehrt. Auch dies ist ein etwas überraschendes Detail, das die Aussagen von Q.________ glaubhaft erscheinen lässt.