Diese Beobachtung sowie die Beschreibung des unheimlichen Gefühls, das dadurch ausgelöst wurde, wirken selbsterlebt und nachvollziehbar. Q.________ belastete den Beschuldigten denn auch nicht übermässig und verzichtete etwa darauf, in der zweiten Einvernahme die früher erlebten tätlichen Angriffe nochmals aufzurollen. Auch gab er an, nicht mehr genau sagen zu können, ob der Beschuldigte ihn an diesem Tag auch beschimpft habe und zog den entsprechenden Strafantrag wieder zurück. Weiter schilderte Q.________ an beiden Einvernahmen übereinstimmend, dass die Drohung des Beschuldigten am 2. Dezember 2019 keine Vorgeschichte hatte, aus dem nichts kam.