22 zahlreiche Details auf, die bei einem erfundenen Sachverhalt nicht zu erwarten wären: So schilderte er in beiden Einvernahmen, dass der Beschuldigte seine Drohung in einem normalen Tonfall resp. in normaler Lautstärke ausgesprochen habe und ergänzte bei der Polizei, das mache die Drohung erst recht unheimlich. Diese Beobachtung sowie die Beschreibung des unheimlichen Gefühls, das dadurch ausgelöst wurde, wirken selbsterlebt und nachvollziehbar.