Auch auf Frage, wie er auf die Äusserung reagiert habe, gab Q.________ bei der Staatsanwaltschaft an, es habe ihn trotz früheren Anschuldigungen und Bedrohungen unsicher gemacht, weil es eine Komponente gegeben habe, die er so vom Beschuldigten noch nie gehört habe, eine Bedrohung mit dem Leben. Zugleich weisen seine Beschreibung der konkret angezeigten Drohung aber