Es trifft zwar zu, dass er sich in Bezug auf die erstmalige Drohung mit dem Tod widersprach: Bei der Anzeigeerstattung gab er an, er sei im Frühjahr 2019 bereits zweimal mit dem Tod bedroht worden, bei der Staatsanwaltschaft begründete er den Schritt zur Anzeigeerstattung damit, es sei ein nicht mehr tolerierbares Mass erreicht worden, weil es das erste Mal gewesen sei, dass er ihn mit dem Tod bedroht habe. Auch auf Frage, wie er auf die Äusserung reagiert habe, gab Q.________