Im Übrigen geht aus den beigezogenen KESB-Akten hervor, dass die Vertreterinnen und Vertreter des L.________(Klinik) immer wieder darauf hinwiesen, dass der Beschuldigte das L.________(Klinik) mit seinem Verhalten und insbesondere mit seinen Attacken auf das mehrheitlich männliche Personal an seine Grenzen bringe – so auch am 23. Juni 2020, wenige Monate nach dem vorliegenden Vorfall (Protokoll der telefonischen Anhörung vom 23. Juni 2020; beigezogene Akten der KESB bis 31. Dezember 2020). Die Kammer erachtet die entsprechenden Aussagen von Q.________ als glaubhaft. Es trifft zwar zu, dass er sich in Bezug auf die erstmalige Drohung mit dem Tod widersprach: