Sofern die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, frühere Vorfälle seien nicht zur Anzeige gebracht worden, suggerieren will, dass die vorliegende Anzeige nicht mit einem echten Angstgefühl verbunden gewesen sei, sondern damit eine Grundlage für eine strafrechtliche Massnahme habe geschaffen werden sollen, wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff. 10 oben). Wie dort bereits thematisiert, lässt sich insbesondere aus fehlenden Anpassungen im Setting des Beschuldigten nichts zum subjektiven Empfinden der betroffenen Person ableiten. Aus den Aussagen von Q.___