Schliesslich habe sich Q.________ widersprochen, indem er bei der Polizei angegeben habe, er sei bereits früher mit dem Tod bedroht worden und bei der Staatsanwaltschaft gesagt habe, dies sei am 2. Dezember 2019 das erste Mal passiert. Sofern die Verteidigung mit ihrem Vorbringen, frühere Vorfälle seien nicht zur Anzeige gebracht worden, suggerieren will, dass die vorliegende Anzeige nicht mit einem echten Angstgefühl verbunden gewesen sei, sondern damit eine Grundlage für eine strafrechtliche Massnahme habe geschaffen werden sollen, wird auf das bereits Gesagte verwiesen (siehe Ziff.