Inhaltlich stellt sich die Verteidigung auch vorliegend auf den Standpunkt, Q.________ sei durch die Drohung des Beschuldigten nicht in seinem Sicherheitsgefühl erschüttert worden. Das zeige sich daran, dass er gemäss eigenen Angaben schon früher mit dem Tod bedroht worden sei und bisher keine Anzeige erstattet habe. Bei der Frage, ob er dem Beschuldigten die Umsetzung der Drohung zutrauen würde, habe er denn auch gezögert. Das L.________(Klinik) habe keine Sicherheitsmassnahmen oder Änderungen am Setting vorgenommen, was unterstreiche, dass die Drohungen nicht ernstgenommen worden seien. Schliesslich habe sich Q.