H.). Auch verfügt das Gericht bei der Frage, ob eine erneute Beweisabnahme erforderlich ist, über einen Ermessensspielraum (vgl. BGE 140 IV 196 E.4.4.2). Die (erneute) Befragung von Q.________ erscheint vorliegend in keiner Weise erforderlich. Daran ändert auch nichts, dass dessen Aussagen das einzige direkte Beweismittel darstellen, zumal die entsprechenden (in den Akten vorhandenen) Aussagen ein derart klares Bild ergeben, so dass ein persönlicher/unmittelbarer Eindruck von Q.________ nicht notwendig erscheint. Im Übrigen hat die Verteidigung auch nicht etwa spezifiziert, inwiefern das Aussageverhalten von Q.