Hingegen ist (auch) aus der von der Verteidigung erwähnten Rechtsprechung zu entnehmen, dass allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen lässt. Massgebend ist vielmehr, ob das Urteil in entscheidender Weise von deren Aussageverhalten (wie sie es sagt) abhängt (vgl. BGE 140 IV 196 E.4.4.2 sowie BGer, Urteil 6B_1352/2019 vom 14.12.2020, E. 2.4.2), was namentlich der Fall ist, wenn es um Mimik und/oder nonverbale Kommunikation geht (Urteil BGer 6B_929/2019 vom 29. April 2020 E 1.2. m.w.H.).