1119 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es trifft zwar zu, dass das Gericht gestützt auf Art. 343 Abs. 3 StPO im Vorverfahren ordnungsgemäss erhobene Beweise nochmals zu erheben hat, sofern die unmittelbare Kenntnis des Beweismittels für die Urteilsfällung notwendig erscheint. Hingegen ist (auch) aus der von der Verteidigung erwähnten Rechtsprechung zu entnehmen, dass allein der Inhalt der Aussage einer Person (was sie sagt), eine erneute Beweisabnahme nicht notwendig erscheinen lässt.