89 Z. 80 ff.). Die Frage einer Anzeige sei auch mit seinen Vorgesetzten gefallen (pag. 90 Z. 98). Vorab ist festzuhalten, dass diese Aussagen nach Ansicht der Kammer grundsätzlich verwertet werden können. Es war nicht angezeigt, Q.________ an der Hauptverhandlung noch ein drittes Mal einzuvernehmen, nachdem er am 15. Januar 2020 bereits parteiöffentlich einvernommen worden war, ohne dass die Verteidigung von ihrem Fragerecht Gebrauch gemacht hätte (pag. 91). Es kann deshalb die zutreffende Erwägung der Vorinstanz zitiert werden (pag. 1119 f., S. 23 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung): Es trifft zwar zu, dass das Gericht gestützt auf Art.