89 Z. 67). Keine anderen Patienten des L.________(Klinik) würden Drohungen in dieser Qualität aussprechen, diese würden meist im Zusammenhang mit einem Gewaltereignis, einer Zwangsmassnahme oder einer bewegungseinschränkenden Massnahme erfolgen (pag. 89 Z. 72 ff.). Auf Frage, was den Ausschlag gegeben habe für die Anzeigeerstattung, antwortete er: «Bisher hatte ich es nie wirklich ernst genommen, was er gesagt hat oder es über mich ergehen lassen. Jetzt war ich der Meinung, dass ein Mass erreicht ist, das ich nicht mehr tolerieren kann. Vor allem, weil es das erste Mal war, dass er mich mit dem Tod bedroht hat» (pag. 89 Z. 80 ff.).